1. Auch ein (ausschließlich) gemäß Teil A Nr. 5 VMG begründetes Merkzeichen H ("Kinder-H") kann prinzipiell Grundlage für ein Merkzeichen B gemäß Teil D Nr. 2 lit. b Satz 1 VMG sein. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist dann zwischen dem Erfordernis des Vorliegens des Merkzeichens H als solchem und den weiteren Voraussetzungen (für welche dann "dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen" heranzuziehen sind) zu differenzieren.
2. Für die schwerbehindertenrechtliche Bewertung einer komplexen Autismus-Spektrum-Störung bedarf es (insbesondere bei Kindern und Jugendlichen) im Rahmen der Amtsermittlung in aller Regel der Einholung eines (jugend-) psychiatrischen Gutachtens eines einschlägig qualifizierten Sachverständigen. Für die Erstellung des Gutachtens ist im Regelfall - neben der Auswertung der vorliegenden Befunde - auch eine spezifisch gutachterliche Untersuchung durch den Sachverständigen geboten.
3. Eine Verfahrensgestaltung der Versorgungsämter, die diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird, stellt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG regelmäßig einen Verfassungsverstoß dar. Auf dieser Grundlage erstellte "Stellungnahmen" oder "Aktenlagegutachten" der Versorgungsämter sind für die maßgebliche schwerbehindertenrechtliche Beurteilung regelmäßig unbrauchbar.
4. Eine Zurückverweisung an das Versorgungsamt gemäß § 131 Abs. 5 SGG kommt in solchen Konstellationen gleichwohl nicht in Betracht. Dies wäre dem Kläger aus grundlegenden rechtsstaatlichen Erwägungen nicht zuzumuten und im Übrigen nicht "sachdienlich" im Sinne dieser Norm. Eine den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips umfänglich gerecht werdende Amtsermittlung ist dann gegebenenfalls insgesamt im sozialgerichtlichen Verfahren nachzuholen.
SG Dessau-Roßlau 28. Kammer
28.01.2026
S 28 SB 50/22
1. Bei (erheblichen) verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensverstößen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und einer grundlegenden Verkennung von Inhalt und Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes durch die Sozialverwaltungsbehörde kommt eine Zurückverweisung gem § 131 Abs 5 SGG grundsätzlich nicht in Betracht. Dies wäre dem Kläger aus grundlegenden rechtsstaatlichen Erwägungen nicht zuzumuten und im Übrigen nicht "sachdienlich" iS dieser Norm. Eine den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips umfänglich gerecht werdende Amtsermittlung ist dann gegebenenfalls insgesamt im sozialgerichtlichen Verfahren "nachzuholen".
2. Für die schwerbehindertenrechtliche Bewertung einerkomplexen Autismus-Spektrum-Störung bedarf es (insbesondere bei im Zeitpunkt der Antragstellung noch jugendlichen bzw heranwachsenden Anspruchstellern) im Rahmen der Amtsermittlung in aller Regel der Einholung eines (jugend-)psychiatrischen Gutachtens eines einschlägig qualifizierten Sachverständigen. Für die Erstellung des Gutachtens ist im Regelfall - neben der Auswertung der vorliegenden Befunde - auch eine spezifisch gutachtliche Untersuchung durch den Sachverständigen geboten.
SG Dessau-Roßlau 28. Kammer
30.07.2025
S 28 SB 97/21
1. Eine Weglauftendenz allein ohne Beeinträchtigung der Gehfähigkeit erfüllt die Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht. Das hieraus folgende erhöhte Überwachungsbedürfnis allein rechtfertigt noch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens aG, da diesem Aspekt bereits durch die Merkzeichen H und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Merkzeichen B Rechnung getragen wird.
2. Auch bedarf es gerade bei Kindern und Jugendlichen eines gegenüber dem Lebensalter untypischen Zustandes. Ein solcher fehlt, wenn keine wesentliche Störung der Körpermotorik vorliegt, welche im Zusammenwirken mit einer Intelligenzminderung bzw einer Verhaltensstörung zu einer mobilitätsbedingten Beeinträchtigung führen kann.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
27.06.2025
L 8 SB 121/25
Die Feststellung eines GdB wegen eines gesicherten frühkindlichen Autismus ist rückwirkend auch ab der Geburt möglich, wenn sich bereits ab Geburt hinreichend gesichert besondere Auffälligkeiten manifestieren, die nach dem Stand der Wissenschaft als frühe Kennzeichen für einen frühkindlichen Autismus zu werten sind
SG München 48. Kammer
16.03.2022
S 48 SB 1230/20
1. Wird bei einem schwerbehinderten Menschen im Kindesalter Hilflosigkeit (Merkzeichen H ) anerkannt, so führt nicht bereits die Vollendung des 18. Lebensjahrs automatisch dazu, dass dieses Merkzeichen entzogen werden kann. Vielmehr ist vor einer Aberkennung dieses Nachteilsausgleichs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach den allgemeinen Maßstäben (vgl Teil A Nr 4 VMG) (weiterhin) gegeben sind oder nicht.
2. Besteht bei einem jungen Erwachsenen eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus, so kann Hilflosigkeit auch dann gegeben sein, wenn keine wesentlichen körperlichen Funktionseinschränkungen vorliegen.
SG München 48. Kammer
16.03.2022
S 48 SB 1230/20
Bewertung Autismus bei Erwachsenen:
Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall zur Annahme eines Einsatzwertes von 30 hinsichtlich der autistischen Erkrankung und zu einer Beurteilung des einheitlich zu bewertenden Funktionssystems „Nervensystem und Psyche" mit einem Einzel-GdB von 40. Hierbei ist im Vergleich zu den Maßstäben nach Teil B Nr. 3.7 VMG zu berücksichtigen, dass nach einem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19. März 1998 psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Einzel-GdB von 30 bis 40 rechtfertigen, bereits durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet sind; derartige vom Sachverständigenbeirat entwickelte Abgrenzungskriterien können zur Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 23. April 2009 – B 9 VG 1/08 – juris Rn. 43; Senat, Urteil vom 26. September 2018 – L 13 SB 32/17 –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2013 – L 11 SB 245/10 – juris Rn. 45 ff.), wobei der Senat Kontaktmöglichkeiten und Vitalität als besonders bedeutsam für die Teilhabe ansieht, ferner den Erhalt der Möglichkeit einer Verfolgung von Lebensfreude. Hierbei setzt eine stärker behindernde psychische Störung, die für sich allein genommen einen Einzel-GdB von 40 rechtfertigt, regelmäßig einen erheblichen Verlust an sozialen Kontakten oder Vitalität voraus, was sich in der Regel durch deutliche Anzeichen sozialer Isolation und/oder Interesselosigkeit und geschwundene Lebensfreude manifestiert. Ein Indiz für bestehenden Leidensdruck ist darüber hinaus auch die Behandlungsfrequenz beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie oder beim Psychotherapeuten, ferner die – ggf. wiederholte – Durchführung stationärer Maßnahmen. Die Überzeugungsbildung in Bezug auf eine dauerhaft bestehende erhebliche psychische Erkrankung ist bei fehlender angemessener Behandlung zumindest erschwert (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Dezember 2016 – L 7 SB 86/15). Selbstverständlich ist diese Aufzählung nicht abschließend; Indizien jeglicher Art sind zur Ermittlung der Schwere der psychischen Beeinträchtigung und des Teilhabeverlustes heranzuziehen und auszuwerten.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat
  14.07.2021 
  L 13 SB 66/19
Das Merkzeichen aG ist auch dann zuzuerkennen, wenn der behinderte Mensch aufgrund einer geistigen Behinderung (zB: atypischer Autismus) im innerstädtischen Fußgängerverkehr zum Ausschluss von Eigen- oder Fremdgefährdung dauerhaft im Rollstuhl geführt werden muss
SG Münster 25. Kammer
17.11.2021
S 25 SB 314/20
Wer aufgrund eines schwerstgradig ausgeprägten Autismussyndroms nicht in der Lage ist, selbstständig zielgerichtet – auch unter Zuhilfenahme einer Begleitperson – eine auch nur geringfügige Strecke zurückzulegen, ist als außergewöhnlich gehbehindert i. S. v. § 229 Abs. 3 SGB IX anzusehen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG sind dann ausnahmsweise trotz prinzipiell physisch vorhandener Gehfähigkeit gegeben.
SG Gießen 16. Kammer
  30.01.2020 
  S 16 SB 110/17
Teil D Ziff. 2 a) S. 2, 3 der Versorgungsmediznischen Grundsätze stellt klar, dass auch bei Säuglingen und Kleinkindern dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend sind, wobei diese Regelung für übrige Kinder und Jugendliche in gleicher Weise gilt.
Insofern ist danach zu fragen, ob die vorliegenden Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen zur Notwendigkeit einer ständigen Begleitung führen würden
Die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen von Säuglingen und Kindern sind also auf einen gedachten Erwachsenen zu übertragen. Soweit bei diesem hiernach die Voraussetzungen für das Merkzeichen B zu bejahen wären, steht es auch dem Säugling oder Kind zu.
SG Aachen 18. Kammer
  18.02.2020
  S 18 SB 181/18
Das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) setzt voraus, dass die Einschränkung der Gehfähigkeit dauerhaft besteht.
Die mobilitätsbezogene Einschränkung muss im Sinne eines Dauerzustandes gegeben sein, einzelne "Anfälle" wie das unvermittelte Loslaufen eines an Autismus erkrankten Kindes reichen nicht aus. Das BSG hat an der Rechtsprechung festgehalten, dass eine dauerhafte Einschränkung bestehen muss und Gefährdungen, wie sie bei zahllosen Behinderungen mit hirnorganischen Anfallsleiden vorkommen, nicht berücksichtigt werden können und eine Gleichstellung erst in Betracht kommt, wenn aufgrund der Häufigkeit der Anfälle ständig einen Rollstuhl benutzt werden muss
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat
14.05.2019
L 3 SB 22/17
Die Feststellung eines GdB wegen eines gesicherten frühkindlichen Autismus ist rückwirkend auch ab der Geburt möglich, wenn sich bereits ab Geburt hinreichend gesichert besondere Auffälligkeiten manifestieren, die nach dem Stand der Wissenschaft als frühe Kennzeichen für einen frühkindlichen Autismus zu werten sind
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat
  25.04.2018  
  L 13 SB 93/17
Wer aufgrund eines schwerstgradig ausgeprägten Autismussyndroms nicht in der Lage ist, selbstständig zielgerichtet – auch unter Zuhilfenahme einer Begleitperson – eine auch nur geringfügige Strecke zurückzulegen, ist als außergewöhnlich gehbehindert i. S. v. § 229 Abs. 3 SGB IX anzusehen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG sind dann ausnahmsweise trotz prinzipiell physisch vorhandener Gehfähigkeit gegeben SG Gießen 16. Kammer
  30.01.2020 
  S 16 SB 110/17